In ihrer Stellungnahme vom 12.01.2018 wirft die Ihmeplatz-7E-GmbH dem Verwalter und Verwaltungsbeirat vor, die Eigentümer im Ihme-Zentrum zu gefährden und das Ihme-Zentrum bewusst zu schädigen.
Da ich in der Stellungnahme der Ihmeplatz-7E-GmbH mehrfach persönlich genannt wurde, erlaube ich mir eine Gegendarstellung abzugeben.
Eine Reaktion auf den Artikel der HAZ vom 09.01.2018 bzw. auf meine Stellungnahme vom 08.01.2018 war von der Ihmeplatz-7E-GmbH sowie der Zukunftswerkstatt Ihme-Zentrum zu erwarten.
Die Stellungnahme der Ihmeplatz-7E-GmbH ist inhaltlich im Wesentlichen geprägt von unwahren Behauptungen, falschen Sachverhaltsdarstellungen und einer insgesamt in rechtlicher Hinsicht unzulänglichen Argumentation.
1. Die Behauptung der Ihmeplatz-7E-GmbH, weder sie noch der Verein hätten meine Stellungnahme vom 08.01.2018 erhalten, ist nachweislich unwahr. Am 10.01.2018 wurde dem 2. Vorsitzenden des Vereins Zukunftswerkstatt Ihme-Zentrum meine Stellungnahme vom 08.01.2018 zur Kenntnisnahme per Mail übermittelt. Den Erhalt meiner Stellungnahme sowie die Veröffentlichung auf dem Blog der Cardea Immobilien GmbH (Ihme-Zentrum Hannover-Linden) bestätigte mir der 2. Vorsitzende des Vereins mit Mail vom 11.01.2018.
2. Es gehört nicht zu den Aufgaben von Verwaltungsbeiräten, Tätigkeiten der Verwaltung zu übernehmen. Die Ihmeplatz-7E-GmbH ist nie an mich herangetreten, damit ich die Verwalterin auffordere, Unterlagen die zur Nachvollziehbarkeit von Hausgeldabrechnungen erforderlich sind, der Eigentümerin zur Verfügung zu stellen. Jeder Raumeigentümer hat lediglich das Recht in sämtliche Unterlagen einzusehen, die die Eigentümergemeinschaft Ihme-Zentrum betreffen. Meines Wissens hat die Verwalterin die gewünschten Unterlagen zusammengestellt und der Ihmeplatz-7E-GmbH zur Einsichtnahme vorgelegt.
3. Die Behauptung der Ihmeplatz-7E-GmbH, ich hätte durch öffentliche Falschaussagen über das Zahlungsverhalten der Ihmeplatz-7E-GmbH deren Ruf geschädigt, ist ebenfalls nachweislich unwahr. In dem Verfahren zum AZ: 484 C 11252/17 wurde die Ihmeplatz-7E-GmbH vom Amtsgericht Hannover verurteilt, ausstehendes Hausgeld an die Gemeinschaft zu zahlen. Das Urteil des AG Hannover zum AZ 484 C 11252/17 liegt einem der Geschäftsführer der Ihmeplatz-7E-GmbH, Herrn Hans Mönninghoff, in einer schriftlichen Ausfertigung vor.
4. Die Ihmeplatz-7E-GmbH vertritt die Auffassung, dass Auszüge aus der Vereinssatzung bezüglich der Nutzung des Mietgegenstandes, die Vertragsinhalt eines zwischen Vermieter und Mieter geschlossenen Mietvertrages sind, die zweckbestimmungswidrige Nutzung der angemieteten Büroeinheiten legitimieren und die geltende Teilungserklärung somit in Teilen unwirksam ist. Eine diesbezügliche Argumentation verfängt sämtlichst nicht und geht rechtlich ins Leere! Verpflichtend für jeden Raumeigentümer ist einzig die Vereinbarung sämtlicher Raumeigentümer untereinander – also die geltende Teilungserklärung! Schließt ein Vermieter einen Mietvertrag mit einem potentiellen Mieter und räumt Diesem in dem Mietvertrag Nutzungsrechte ein, die nicht im Einklang mit der geltenden Teilungserklärung stehen, verstößt er damit gegen die geltende Teilungserklärung, zu deren Einhaltung er sich beim Erwerb seiner Raumeinheit verpflichtet hat.
5. Weder Verwalter noch Verwaltungsbeirat haben jemals behauptet, dass man an dem Konzept aus den 70er-Jahren festhalten wolle. Es ist geradezu absurd an einem Konzept festzuhalten, das im Wesentlichen zur Verelendung im Bereich des Einzelhandels beigetragen hat und das Ihme-Zentrum in den bestehenden Zustand versetzt hat. In der Eigentümerversammlung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft Ihme-Zentrum Hannover am 01.08.2017 habe ich zu diesem Thema ausgeführt und erklärt, dass eine Wiederherstellung in den Zustand vor dem Teilabriss völlig unsinnig ist. Meine Stellungnahme wurde dem Protokoll zu dieser Eigentümerversammlung beigefügt.
6. Die Aussage der Ihmeplatz-7E-GmbH „ Hausverwaltung und Beirat schaden dem Image des Ihme-Zentrums, weil Gewerbeinteressenten unkalkulierbare Nutzungsfestlegungen befürchten müssen“ ist eine spekulative und unbegründete Behauptung, die von der Ihmeplatz-7E-GmbH selbst ad absurdum geführt wird. Sofern eine Nutzungsbestimmung in der Teilungserklärung festgelegt ist, ist sie für jeden Gewerbeinteressenten kalkulierbar, so wie in unserer Teilungserklärung. Jeder Kaufinteressent weiß also sofort, wie er die Raumeinheit, die er erwerben will, nutzen darf. So besteht für jeden potentiellen Erwerber Rechtssicherheit. Unkalkulierbar wird es erst für jeden Gewerbeinteressenten, wenn die Zweckbestimmung von Raumeinheiten in einer Teilungserklärung nicht festgelegt ist! Die Verwalterin hat darauf zu achten, dass die Teilungserklärung eingehalten wird und Raumeinheiten ausschließlich zweckbestimmungskonform genutzt werden und eine zweckbestimmungswidrige Nutzung unterbunden wird. Somit ist der Verwalter ein Garant für Rechtssicherheit in der Liegenschaft bezüglich der Nutzung von Raumeigentum.
7. Ich bin seit 20 Jahren Eigentümersprecher in der EG 21.10 und seit Sommer 2014 Verwaltungsbeirat für den Bereich Wohnen und übe des Weiteren das Amt des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden aus. Bevor man sich über die Rechte und Pflichten des Verwaltungsbeirats öffentlich äußert, empfiehlt es sich in der Teilungserklärung sowie im Wohnungseigentumsgesetz (§ 29) zu informieren. Es reicht dabei nicht nur das Durchlesen, sondern das Gelesene ist dann auch intellektuell zu verarbeiten.
Frau Menges, Herr Drewes und Herr Runge erklären bewusst die Unwahrheit gegenüber der Öffentlichkeit; sie bedienen sich also des Mittels der Lüge, um die Öffentlichkeit in die Irre zu führen und den Verwalter und Verwaltungsbeirat zu diskreditieren.
Zunächst wurde vom Verein Zukunftswerkstatt Ihme-Zentrum der Mehrheitseigentümer angegriffen und einiges unternommen, um die Firma Intown (Projekt IZ Hannover GmbH) in ein schlechtes Bild zu rücken und als unzuverlässigen Partner darzustellen. Fakt ist, dass wir nur diesen Investor haben und „wer die Musik bezahlt, bestimmt was gespielt wird“. Der Verein Zukunftswerkstatt Ihme-Zentrum will bestimmen, welche „Musik“ gespielt wird und diejenigen, die mit dieser „Musik“ nicht einverstanden sind, versucht der Verein den „Ton abzudrehen“.
Aufgrund der Planungsaktivitäten des Investors und bereits nicht unerheblich entstandener Kosten für Planung und Baugenehmigung, die vom Investor geleistet wurden, hege ich die berechtigte Hoffnung, dass die Projekt IZ Hannover GmbH den Umbau und die Revitalisierung des Ihme-Zentrums weiter voran bringt.
Anhand von nur zwei Beispielen möchte ich darstellen, wie Verwalter und Verwaltungsbeirat nach Auffassung der Ihmeplatz-7E-GmbH die Gemeinschaft „schädigen“.
1. Die VGH hatte uns die Gebäudevielschutzversicherung gekündigt. In vielen zähen, schwierigen und nicht immer „leisen“ Verhandlungen mit der VGH haben sich der Verwalter und ich mit Nachdruck für die Eigentümergemeinschaft eingesetzt und einen neuen Versicherungsvertrag für die Eigentümergemeinschaft ausgehandelt, so dass weiterhin der Versicherungsschutz für die Gebäudevielschutzversicherung gegeben ist. Wäre es uns nicht gelungen, den Versicherungsschutz wiederherzustellen, hätten die Grundpfandrechts-gläubiger umgehend ihre Darlehen fällig gestellt, mit katastrophalen Folgen für die Wohnungseigentümer. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Interessenten hier weder Gewerbe- noch Wohneigentum erworben hätten.
2. In dem Vergleich aus dem Jahr 2005 wurden der Eigentümergemeinschaft von der Stadt Hannover 2,2 Mio. € für die Instandsetzung der öffentlich genutzten Wege im IZH zugesichert. Der Verwalter und ich kamen überein, das Geld von der LHH für den Ausbau des Ihmeuferweges abzufordern. Gegen Widerstände seitens der LHH hat sich der Verwalter durchgesetzt und mit den eingeforderten Mitteln in Höhe von 2,2 Mio. € den Ihmeuferweg instand gesetzt.
In der Eigentümerversammlung am 01.11.2016 wurden unter den TOPs 7a, 7b, 7c und 7d Beschlüsse gefasst, über die im Wesentlichen 51,6 Mio. € zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums eingefordert werden sollten. Nach der Beschlussfassung wurde auf den Verwalter und mich von verschiedenen Seiten ein enormer Druck ausgeübt. Der Verwalter sollte nicht den Anwalt der Gemeinschaft beauftragen, die Klage zu TOP 7a zu führen. Die Klage zu TOP 7d sollte zurückgenommen werden und die Anfechtungsklagen der Projekt IZ Hannover GmbH und der LHH sowie der Firma AFS sollten vom Verwalter anerkannt werden. Der Verwalter hat dem Druck standgehalten, obwohl auch der Weiterbestand seiner Firma gefährdet war und hat nicht “die Segel gestrichen“. Er hat weiter ordnungsgemäß gehandelt und das verdient Anerkennung und ich persönlich rechne ihm diese Handlungsweise hoch an.
Hannover, 14.01.2018
Jürgen Oppermann und Monica Mercuri
-Verwaltungsbeiräte Wohnen-
Jürgen Oppermann
(VBR Vorsitzender)
Ihmepassage 10
30449 Hannover
Ich finde die Gegendarstellung von Herrn Oppermann wichtig und richtig.
Es kann nicht sein, dass eine kleine Gruppe versucht, die Eigentümer gegeneinander auszuspielen und in in der Öffentlichkeit als Hemmschuh darzustellen.
Durch Intrigantes Verhalten wird das Ihmezentrum nicht vorangebracht.